6. Ṣafar
21. Juli 2026
4 Min Lesezeit· 830 Wörter
Schrift:
Sa'd Ibn Abdillah berichtete, dass Muḥammad Ibn Abdillah sagte: "Ahmad Ibn Hasan erkundigte sich eines Tages bei Ar-Rida (a.), während eine Schar seiner Gefährten bei ihm zusammenkam. Sie stritten sich über zwei unterschiedliche Aussprüche des Propheten (s.) über die selbe Sache, woraufhin ʿAlī ar-Riḍā (a.) sprach: "Gott erklärte Verbotenes für verboten (Haram) und Erlaubtes für erlaubt (Halal) und Verpflichtungen zur Pflicht (Fard). Wenn etwas berichtet wird, das erlaubt, was Gott verbietet, oder verbietet, was Gott erlaubt, oder eine Pflicht abschafft, die in Gottes Schrift ohne eine Aufhebung eindeutig und gültig verzeichnet ist, dann gehört das zu dem, was aufgehoben wurde und aus diesem Grund gibt es keinen Freiraum dafür, danach zu handeln, denn der GesandteProphet Muḥammad (s.)Der Gesandte Gottes (ṣ.) — Siegel der Propheten. Alle Aḥādīṯ von ihm.→ Alle Aḥādīṯ ansehen (s.) erklärte nicht für verboten, was Gott für erlaubt erklärte und erklärte nicht für erlaubt, was Gott für verboten erklärte und nahm keine Änderung an den Pflichten Gottes vor. Alle seine Urteile darüber erfolgen aus Gefolgsamkeit, Unterwerfung und Übermittlung von Gott und im Qurʾān steht:"Ich befolge nur das, was mir offenbart wird."(6:50) Daher war der Prophet (s.) ein Befolger und Übermittler Gottes hinsichtlich dem, was ihm Gott an Übermittlung der Botschaft befahl." Ich sprach: "Von euch wird ein Ausspruch über eine Sache vom Gesandten (s.) überliefert, was zwar nicht in der Schrift steht, aber sich im Brauch (Sunna) befindet. Danach wird etwas anderes als das überliefert." Er sprach: "Genauso hat der Prophet (s.) etwas untersagt, was eine Untersagung von Verbotenem (Haram) ist und so stimmt seine Untersagung mit der Untersagung Gottes überein und der Gesandte (s.) befahl etwas, wobei dieser Befehl eine Festlegung (Wajib) wurde, wie die aufrechten Pflichten Gottes und so stimmte sein Befehl dazu mit dem Befehl Gottes überein. Wenn überliefert wird, dass der Prophet (s.) etwas untersagt, was eine Untersagung von Verbotenem (Haram) ist, wobei etwas anderes als das überliefert wird, dann gibt es keinen Freiraum dafür, sich diesem zu bedienen und genauso verhält es sich mit dem, was der Gesandte (s.) befohlen hat und wir als zulässig erachten würden, was der Prophet (s.) nicht als zulässig erachtet hat, es sei denn, es würde aus Furcht in einer Notlage geschehen, aber dass wir für erlaubt erklären würden, was der Gesandte (s.) verboten hat, oder für verboten erklären würden, was der Gesandte (s.) erlaubt hat, das käme niemals in Frage, denn wir sind Gefolgsleute (Tabi'un) des Propheten (s.), die sich ihm unterwerfen, genauso wie der Prophet (s.) dem Befehl seines Herrn folgte und sich Ihm unterwarf und Gott sagte: "Was euch der Gesandte (s.) zukommen lässt, das nehmt an und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch."(59:7) Der Prophet (s.) untersagte etwas, weil es verboten (Haram) ist, aber auch aufgrund von Verpöntheit (I'afah) und Verhasstheit (Karahah) und er befahl etwas, das weder Pflicht (Fard) noch eine Festlegung (Wajib) ist, sondern etwas vorzügliches (Fadl) und gewichtiges (Marjuh) in der Religion, was sowohl der kranke als auch gesunde Mensch weglassen kann. Wenn also vom Gesandten (s.) berichtet wird, dass er etwas untersagte, aufgrund von Verpöntheit oder dass er etwas befahl, aufgrund von Vorzüglichkeit, dann steht es einem frei, sich dem Weglassen davon zu bedienen. Wenn euch von uns etwas überliefert wurde, wofür es zwei vereinbare Berichte gibt, was erzählt, wer es erzählt, über eine Untersagung und es nicht zurückweisbar ist und die beiden vereinbar überlieferten Berichte richtig und bekannt sind, dann muss man eine von beiden nehmen oder beide zusammen oder eine von beiden, die du möchtest und dir lieb ist. Das ist dir aus Unterwerfung zum Gesandten (s.) und weil es ihm und uns überlassen wird freigestellt, doch wer das aufgrund von Sturheit, Ablehnung und Weigerung der Unterwerfung unter den Gesandten (s.) unterließ, der ist ein Beigesellender (Mushrik) gegenüber dem allmächtigen Gott. Wenn euch von uns zwei sich voneinander unterscheidende Berichte überliefert wurden, dann vergleicht beide mit Gottes Schrift. Was sich auch immer an Erlaubtem und Verbotenem in einem Buch befand, so befolgt das, was mit Gottes Schrift vereinbar ist und was sich nicht in Gottes Schrift befindet, das gleicht mit den Bräuchen (Sunna) des Propheten (s.) ab. Was sich auch immer im Brauch an Untersagung befand, was eine Untersagung von Verbotenem (Haram) ist, was vom Gesandten (s.) als einzuhaltender Befehl vorgeschrieben wurde, das befolgt übereinstimmend mit dem, was der Prophet (s.) untersagte und befahl und was auch immer ein Brauch über eine Untersagung aus Verpöntheit (I'afah) oder Verhasstheit (Karahah) ist, woraufhin der andere Bericht etwas anderes sagt, so ist das seine Genehmigung für das, was dem Gesandten (s.) zuwider war, er hasste und verbot und das ist es, was einem freisteht, wenn man beides zusammen nimmt oder eines von beiden, was du willst und wofür dir aus Unterwerfung und Gefolgsamkeit Freiraum zum Wählen zur Verfügung steht und man überlässt es dem Gesandten (s.) und wofür ihr über etwas keinerlei Anhaltspunkte findet, dessen Wissen überlasst uns, denn wir haben eher Anrecht darauf und äußert euch nicht gemäß euren eigenen Meinungen und euch obliegt das Ablassen und die Feststellung und das Anhalten und ihr seid Einfordernde und sich Erkundigende bis euch Aufklärung von uns ereilt."
Arabischer Originaltext
Wird zurzeit recherchiert und ergänzt, inšāʾAllāh.
Quelle
ʿUyūn Aḫbār ar-Riḍā, B. 1 S. 22 – 24
via Al-Ghadir
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