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Al-Kulainī berichtet im Kāfī: Mehrere, von Aḥmad b. Muḥammad, von Ibn Maḥbūb, von Abū Wallād al-Ḥannāṭ, der sagte:
"Ich mietete ein Maultier bis Qaṣr Ibn Hubaira, hin und zurück, für so und so viel, und zog aus, um einen Schuldner von mir zu suchen. Als ich in die Nähe der Brücke von Kufa kam, erfuhr ich, dass mein Mann nach an-Nīl gezogen war. So wandte ich mich nach an-Nīl, und als ich dort ankam, erfuhr ich, dass er nach Bagdad gezogen war. Ich folgte ihm, fand ihn, erledigte, was zwischen mir und ihm war, und wir kehrten nach Kufa zurück. Mein Hin und Her hatte fünfzehn Tage gedauert. Ich teilte dem Besitzer des Maultiers meine Entschuldigung mit und wollte mich mit ihm über das, was ich getan hatte, einigen und ihn zufriedenstellen, und bot ihm fünfzehn Dirham. Er weigerte sich, sie anzunehmen, und wir einigten uns auf Abū Ḥanīfa als Schiedsrichter. Ich erzählte ihm die Geschichte, und auch der Mann erzählte sie ihm. Er sagte zu mir: 'Was hast du mit dem Maultier gemacht?' Ich sagte: 'Ich habe es ihm unversehrt zurückgegeben.' Er sagte: 'Ja, nach fünfzehn Tagen.' Er sagte: 'Was willst du von dem Mann?' Er sagte: 'Ich will die Miete für mein Maultier, denn er hat es mir fünfzehn Tage vorenthalten.' Da sagte er: 'Ich sehe für dich kein Recht. Denn er hat es bis Qaṣr Ibn Hubaira gemietet, dann ist er abgewichen und nach an-Nīl und nach Bagdad geritten. So haftete er für den Wert des Maultiers, und die Miete entfiel. Als er das Maultier unversehrt zurückgab und du es annahmst, war er dir keine Miete schuldig.' Wir gingen von ihm fort, und der Besitzer des Maultiers sagte immer wieder: Wir gehören Gott, und zu Ihm kehren wir zurück. Da hatte ich Mitleid mit ihm wegen dessen, was Abū Ḥanīfa entschieden hatte, gab ihm etwas und ließ mich von ihm freisprechen. In jenem Jahr pilgerte ich und berichtete Abū ʿAbdallāh (as.), was Abū Ḥanīfa entschieden hatte. Da sagte er zu mir: 'Bei einem solchen Urteil und seinesgleichen hält der Himmel sein Wasser zurück, und die Erde verweigert ihren Segen.' Ich sagte zu Abū ʿAbdallāh (as.): 'Und was meinst du?' Er sagte: 'Ich meine, er hat gegen dich Anspruch auf die Miete eines Maultiers von Kufa nach an-Nīl, die Miete eines Maultiers, das von an-Nīl nach Bagdad geritten wird, und die Miete eines Maultiers von Bagdad nach Kufa. Das zahlst du ihm.' Ich sagte: 'Ich sei dein Lösegeld, ich habe es für Dirham gefüttert, steht mir also das Futter gegen ihn zu?' Er sagte: 'Nein, denn du bist ein Aneigner.' Ich sagte: 'Und wenn das Maultier zu Schaden gekommen und eingegangen wäre, hätte ich dann nicht gehaftet?' Er sagte: 'Doch, für den Wert eines Maultiers an dem Tag, an dem du abgewichen bist.' Ich sagte: 'Und wenn das Maultier einen Bruch, eine Wunde oder eine Verrenkung erlitten hätte?' Er sagte: 'Dann schuldest du den Unterschied zwischen dem gesunden und dem beschädigten Wert an dem Tag, an dem du es ihm zurückgibst.' Ich sagte: 'Und wer bestimmt das?' Er sagte: 'Du und er. Entweder schwört er auf den Wert, dann bist du ihn schuldig. Wenn er den Eid auf dich zurückgibt und du auf den Wert schwörst, so ist er daran gebunden. Oder der Besitzer des Maultiers bringt Zeugen, die bezeugen, dass der Wert des Maultiers zur Zeit der Vermietung so und so war, dann bist du es schuldig.' Ich sagte: 'Ich habe ihm Dirham gegeben, und er war damit zufrieden und hat mich freigesprochen.' Da sagte er: 'Er war nur zufrieden und hat dich nur freigesprochen, als Abū Ḥanīfa gegen ihn mit Unrecht und Übergriff entschieden hatte. Geh aber zu ihm zurück und teile ihm mit, was ich dir entschieden habe. Wenn er dich dann, nachdem er es weiß, freispricht, so bist du ihm nichts mehr schuldig.'" Abū Wallād sagte: "Als ich von jener Reise zurückkam, traf ich den Maultiervermieter und teilte ihm mit, was Abū ʿAbdallāh (as.) mir entschieden hatte, und sagte zu ihm: 'Sag, was du willst, und ich gebe es dir.' Da sagte er: 'Du hast mir Ǧaʿfar b. Muḥammad (as.) lieb gemacht, und in meinem Herzen hat sich der Vorzug für ihn festgesetzt. Du bist frei, und wenn du willst, dass ich dir zurückgebe, was ich von dir genommen habe, so tue ich es.'"
العدة عن أحمد بن محمد عن ابن محبوب عن أبي ولاد الحناط قال:
اكتريت بغلا إلى قصر ابن هبيرة ذاهبا وجائيا بكذا وكذا وخرجت في طلب غريم لي فلما صرت قرب قنطرة الكوفة أخبرت أن صاحبي توجه إلى النيل فتوجهت نحو النيل فلما أتيت النيل أخبرت أن صاحبي توجه إلى بغداد فاتبعته وظفرت به وفرغت مما بيني وبينه ورجعنا إلى الكوفة وكان ذهابي ومجيئي خمسة عشر يوما فأخبرت صاحب البغل بعذري وأردت أن أتحلل منه مما صنعت وأرضيه فبذلت خمسة عشر درهما فأبى أن يقبل فتراضينا بأبي حنيفة فأخبرته بالقصة وأخبره الرجل فقال لي ما صنعت بالبغل فقلت قد دفعته إليه سليما قال نعم بعد خمسة عشر يوما قال فما تريد من الرجل قال أريد كرى بغلي فقد حبسه علي خمسة عشر يوما فقال ما أرى لك حقا لأنه اكتراه إلى قصر ابن هبيرة فخالف وركبه إلى النيل وإلى بغداد فضمن قيمة البغل وسقط الكرى فلما رد البغل سليما وقبضته لم يلزمه الكرى قال فخرجنا من عنده وجعل صاحب البغل يسترجع فرحمته مما أفتى به أبو حنيفة فأعطيته شيئا وتحللت منه فحججت تلك السنة فأخبرت أبا عبد الله (ع) بما أفتى به أبو حنيفة فقال لي في مثل هذا القضاء وشبهه تحبس السماء ماءها وتمنع الأرض بركتها قال فقلت لأبي عبد الله (ع) فما ترى أنت قال أرى له عليك مثل كرى بغل ذاهبا من الكوفة إلى النيل ومثل كرى بغل راكبا من النيل إلى بغداد ومثل كرى بغل من بغداد إلى الكوفة توفيه إياه. قال: فقلت: جعلت فداك قد علفته بدراهم فلي عليه علفه فقال لا لأنك غاصب فقلت أرأيت لو عطب البغل ونفق أليس كان يلزمني قال نعم قيمة بغل يوم خالفته قلت فإن أصاب البغل كسر أو دبر أو غمز فقال عليك قيمة ما بين الصحة والعيب يوم ترده عليه قلت فمن يعرف ذلك قال أنت وهو إما أن يحلف هو على القيمة فيلزمك فإن رد اليمين عليك فحلفت على القيمة لزمه ذلك أو يأتي صاحب البغل بشهود يشهدون أن قيمة البغل حين أكرى كذا وكذا فيلزمك قلت إن كنت أعطيته دراهم ورضي بها وحللني فقال إنما رضي بها وحللك حين قضى عليه أبو حنيفة بالجور والظلم ولكن ارجع إليه فأخبره بما أفتيتك به فإن جعلك في حل بعد معرفته فلا شيء عليك بعد ذلك قال أبو ولاد فلما انصرفت من وجهي ذلك لقيت المكاري فأخبرته بما أفتاني به أبو عبد الله (ع) وقلت له قل ما شئت حتى أعطيكه فقال قد حببت إلي جعفر بن محمد (ع) ووقع في قلبي له التفضيل وأنت في حل وإن أحببت أن أرد عليك الذي أخذته منك فعلت.
Quelle
Biḥār al-Anwār, al-Maǧlisī, B. 47, S. 375–376, Ḥadīṯ 98 (nach al-Kāfī des al-Kulainī)