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5. Rabīʿ aṯ-Ṯānī 1448n.H.
17. Sept. 2026
1 Min Lesezeit· 151 Wörter
Schrift:
ʿAbd al-Malik b. Aʿyan überlieferte von einem der beiden [Imām al-Bāqir oder Imām aṣ-Ṣādiq] (as.): "Den Frauen steht von den Häusern und vom Grundbesitz nichts zu." Und Maisara (der Sābirī-Stoff-Händler) überlieferte: "Ich befragte Imām aṣ-Ṣādiq (as.) über die Frauen, was steht ihnen am Erbe zu? Er sprach:
'Ihnen steht der Wert der Ziegel, des Baues, des Holzes und der Schilfrohre zu. Was aber das Land und den Grundbesitz betrifft, daran haben sie kein Erbe.' Ich sprach: 'Und die Gewänder?' Er sprach: 'Die Gewänder stehen ihnen zu.' Ich sprach: 'Wie ist das gerechtfertigt, wo doch ihr [Erbteil, etwa] das Viertel oder das Achtel benannt ist?' Er sprach: 'Weil die Frau keine [feste] Abstammung hat, durch die sie erbt, sondern sie ist [gleichsam] ein Eindringling bei ihnen. So wurde es geregelt, damit nicht die Frau heirate und ihr Mann oder Kind aus einem fremden Volk komme, und ein Volk in seinem Grundbesitz bedränge.'"
عن عبد الملك بن أعين عن أحدهما عليه السلام قال: ليس للنساء من الدور والعقار شئ. وعن ميسرة بباع الزطي عن أبي عبد الله عليه السلام قال:
سألته عن النساء مالهن من الميراث؟ قال: لهن قيمة الطوب والبناء والخشب والقصب، فاما الأرض والعقار فلا ميراث لهن فيه قال: قلت فالثياب؟ قال: الثياب لهن قال: قلت كيف جاز ذا ولهذه الربع والثمن مسمى؟ قال: لأن المرأة ليس لها نسب ترث به وإنما هي دخيل عليهم وإنما صار هذا كذا لئلا تتزوج المرأة فيجئ زوجها أو ولد من قوم آخرين فيزاحم قوما في عقارهم
Quelle
al-Kāfī, al-Kulainī, B. 1, S. 69, Ḥadīṯ 1
via Al-Ghadir
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