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Ibn Šahrāšūb berichtet in den Manāqib, in der Fortsetzung des Berichts über Ibn as-Sikkīt: Yaḥyā b. Akṯam [der oberste Richter al-Mutawakkils] hatte ein Blatt mit Fragen vorgelegt, und ʿAlī b. Muḥammad [Imām al-Hādī] (as.) diktierte Ibn as-Sikkīt die Antworten. Darin heißt es:
"Was das Zeugnis einer einzelnen Frau betrifft, das zugelassen wurde: Das ist die Hebamme, deren Zeugnis zugelassen wird, wenn Einverständnis besteht. Besteht kein Einverständnis, so sind es mindestens zwei Frauen, und die zwei Frauen treten aus Notwendigkeit an die Stelle des Mannes, denn der Mann kann ihre Stelle nicht einnehmen. Ist sie allein, wird ihre Aussage zusammen mit ihrem Eid angenommen."
فأما شهادة امرأة وحدها التي جازت فهي القابلة التي جازت شهادتها مع الرضا فان لم يكن رضا فلا أقل من امرأتين تقوم المرأتان بدل الرجل للضرورة، لان الرجل لايمكنه أن يقوم مقامها، فان كان وحدها قبل قولها مع يمينها.
Quelle
Biḥār al-Anwār, al-Maǧlisī, B. 50, S. 167, Ḥadīṯ 51 (nach al-Manāqib des Ibn Šahrāšūb)